§ 44
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 45
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes oder
3. des zivilen Luftverkehrs dienen, sind die nach den §§ 6,
7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden,
soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken
dienen, Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9),
eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald (§
12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Absatz 1 Nr. 1 und
2 genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde
zu hören. Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde
abzuweichen, so entscheidet hierüber der zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit
der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet
ein Anhörungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, §
1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt,
so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren abschließend
zu erörtern.
(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen
und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen
oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
die Vorschriften des § 8 zu beachten.
(4) Gegenstandslos.
§ 46
Änderung von Vorschriften
-
§ 47
Berlin-Klausel
Gegenstandslos.
§ 48
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom
1. September 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1543), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
2. die Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirtschaft
vom 7. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 50);
3. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl.
I S. 37), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
4. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen
vom 18. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 721);
5. die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 876).
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