§
1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der
Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und
Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen,
soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich
und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden
Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der
Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren
Teilen so zu
sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen,
Stoff-
und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt
oder wiederhergestellt werden.
2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und
schonend
zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere
Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig
zur
Verfügung stehen.
3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt
erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene
Pflanzendecken
sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke
beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung
zu
ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen
und natürliche
Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung
oder
nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen
können, sind
zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
Ein
Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile
des
Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt
dem Aufbau
einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die
Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas,
ist auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.
Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie
Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen
und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts
und
Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch
Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung,
Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
ist
die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die
Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie
die
genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sind
als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände,
wie Wald,
Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch
bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
und
für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür
erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht
mehr benötigte
versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung
zu
überlassen.
12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen,
Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen
Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen
und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die
Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich
gehalten werden.
13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit
auch wegen
ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern.
Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder
zu
entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der
Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer
Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo
notwendig,
zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich
zu
machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen
für
die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören
auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen
in der
freien Natur.
14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer
Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für
die Eigenart
oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-,
Bau- und
Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des
Naturschutzes
und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern.
Bei
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger
Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten
Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(2) Bund und Länder unterstützen die internationalen
Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch
durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern.
Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere
der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten
von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten
ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes
"Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
soweit wie möglich, wiederherzustellen.
(3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen
und weitere Grundsätze aufstellen.
§ 3 Biotopverbund
(1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope
(Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen
soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die
Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von
heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich
ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung
und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen
und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. festgesetzte Nationalparke,
2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate
oder
Teile dieser Gebiete,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von
Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen
und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne
des § 22 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr
als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur-
und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über den
Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.
(3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte
von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen
Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope)
fest und ergreifen geeignete Maßnahmen (planungsrechtliche Vorgaben,
langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme oder andere Maßnahmen),
falls diese Mindestdichte unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten
sind.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die
sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und §
17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden
Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
- Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung
standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und
langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
- Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu
unterlassen.
- Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind
zu
erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
- Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau
zu
stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
- Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,
auf Standorten
mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein
Grünlandumbruch zu unterlassen.
- Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser,
Flora, Fauna)
darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages
erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
- Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge-
und
Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen
Fachrechts
zu führen.
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel
zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge
nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer
Forstpflanzen ist einzuhalten.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen
Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten
und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten
und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen
Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und
Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der
heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
§ 6 Aufgaben der Behörden
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen
und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,
zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschriften.
Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Planungen und Maßnahmen
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Darüber hinaus erlassen die Länder Vorschriften, nach denen
Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über
die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des
Naturschutzes informieren, das Verantwortungsbewusstsein für ein
pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft wecken und für
einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben.
§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand
Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum
oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt
werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen
sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht
nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung
bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht
entgegen.
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen
Das Landesrecht stellt sicher, dass bei Maßnahmen
zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
geprüft wird, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen
erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden
nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Duldungspflicht
(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer
und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener
Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche
nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
erlassen.
§ 10 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Naturhaushalt
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
2. Biotope
Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,
3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden
Tiere und
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert
worden
ist, aufgeführten Lebensräume,
4. prioritäre Biotope
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*) gekennzeichneten
Biotope,
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie
92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu
Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
6. Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom
29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
7. Konzertierungsgebiete
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG
unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die
Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
8. Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura
2000" gemäß Artikel 3
der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
9. Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen
Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten
Tier-
und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung vorkommen,
b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der
in
Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer
Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
10. Schutzzweck
der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
11. Projekte
a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie
einer
behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen
oder von einer Behörde durchgeführt werden,
b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie
einer
behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen
oder von einer Behörde durchgeführt werden und
c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige
Anlagen
sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer
Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder
Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder
ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen;
ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete
von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete
dienen,
12. Pläne
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen
Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie,
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten,
geeignet
sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind
Pläne,
die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
13. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und
Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche
sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung
der
sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht beeinträchtigen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Tiere
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene
sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige
Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene
Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote
Pflanzen wild lebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild
lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene
Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für
die
Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder
regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn
sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere
oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne
menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden
Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr
vorkommt,
7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten,
8. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*)
gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
9. europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels
1 der
Richtlinie 79/409/EWG,
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des
Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S.
70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August
2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt
sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten",
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach §
52 Abs.
1 aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2
aufgeführt sind,
12. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise
erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
13. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter
kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
14. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche
Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung
oder
der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
15. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben
an
andere,
16. rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum
Schutz
der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und
dem
Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen
räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
17. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
18. Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
19. Zoo
dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks
Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen
im
Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
a) Zirkusse,
b) Tierhandlungen und
c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im
Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder
Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild
lebender Arten gehalten werden.
(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen
und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits
auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem
Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige,
der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für
die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8.
Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet
waren.
(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97
bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung
(EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November
1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von
Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen
oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden
anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG
und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend
die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und
Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder
auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf
Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den
Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften
ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit gibt
1. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die
Europäischen
Vogelschutzgebiete sowie die Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger,
2. die besonders geschützten und die streng geschützten Arten
mit dem
Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des §
6 Abs. 2, des 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und
22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz
1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der §§
38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8,
der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie
der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.
Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder solche Projekte durchführen,
gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.
[<zurück
zur Übersicht] [weiter>] |