SIEBENTER TEIL
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Hessisches Forstgesetz
vom 10.November 1954 (GVBl. S. 211)


In der Fassung vom 10.September 2002 (GVBl. I S. 582)

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§ 57

Beihilfen des Landes


(1) Das Land kann allgemein und im Einzelfall zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben Darlehen und Beihilfen an Waldbesitzer gewähren.


(2) Vordringliche forstliche Aufgaben sind insbesondere die Wiederaufforstung, Maßnahmen zur Verbesserung von Produkten, der Schutz des Waldes gegen Schädlinge, die Erschließung des Waldes, die Ausbildung forstlicher Fachkräfte und die Förderung der Forstwirtschaft in den forstlichen Zusammenschlüssen.


(3) Die Darlehen des Landes sind nach näherer Bestimmung des Ministers der Finanzen zu verzinsen und zu tilgen.


(4) Die für Forsten zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach Abs. 1 bis 3.

 

§ 58

Amtshilfe


Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Behörden haben den Forstbehörden Amtshilfe zu gewähren.

 

§ 59

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Nadelholzbestand unter fünfzig Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt oder auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabsetzt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart umwandelt,

3. als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt,

4. Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt,

5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 Bannwald ohne die erforderliche Genehmigung rodet,

6. als Waldbesitzer entgegen § 22 Abs. 3 ,Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen Kahlhieb oder eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen lässt,

7. den Vorschriften einer auf Grund der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8. als Waldbesitzer der Vorschrift des § 41 Abs. 6 zuwiderhandelt,

9. einer Auflage nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder § 41 Abs. 5 zuwiderhandelt,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde Wald neu anlegt,

3. als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält,

4. Staats- und Körperschaftswaldungen sowie Gemeinschaftswaldungen nicht nach § 19 Abs. 1 bewirtschaftet,

5. die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne nicht aufstellt.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 begangen worden, so kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.


(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 60

Durchführungsvorschriften


Das für Forsten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien die erforderlichen Durchführungsvorschriften.

 

§ 61

Außer-Kraft-Treten von Vorschriften


Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

 

§ 62

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 61 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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