| SIEBENTER
TEIL Hessisches Forstgesetz |
||
|
||
§ 57 Beihilfen des Landes
§ 58 Amtshilfe
§ 59 Bußgeldvorschriften
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Nadelholzbestand unter fünfzig Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt oder auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabsetzt, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart umwandelt, 3. als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt, 4. Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt, 5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 Bannwald ohne die erforderliche Genehmigung rodet, 6. als Waldbesitzer entgegen § 22 Abs. 3 ,Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen Kahlhieb oder eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen lässt, 7. den Vorschriften einer auf Grund der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8. als Waldbesitzer der Vorschrift des § 41 Abs. 6 zuwiderhandelt, 9. einer Auflage nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder § 41 Abs. 5 zuwiderhandelt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
1. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde Wald neu anlegt, 3. als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält, 4. Staats- und Körperschaftswaldungen sowie Gemeinschaftswaldungen nicht nach § 19 Abs. 1 bewirtschaftet, 5. die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne nicht aufstellt.
§ 60 Durchführungsvorschriften
§ 61 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 62 In-Kraft-Treten
|
||